Häusliche Krankenpflege - Grundzüge

Der Anteil älterer, gebrechlicher, chronisch kranker oder dauerhaft behinderter Menschen im ambulanten Versorgungsbereich nimmt zu. Ihr Verbleiben in der eigenen Häuslichkeit oder im Kreise der Familie, ihre Behandlung und Pflege können durch die Leistungen der Kranken- und Pflegekasse gesichert sowie im Sinne von "ambulant vor stationär" unnötige Krankenhaus- und Pflegeheimeinweisungen vermieden werden.

Das Wissen um die Leistungen und Grenzen beider Versicherungssysteme ermöglicht dem behandelnden Arzt, seine Patienten zu beraten und umfassend zu betreuen. Die Krankenbehandlung im ambulanten Bereich kann durch die Leistungen der häuslichen Krankenpflege gem. § 37ff SGB V erfolgen, während das soziale Risiko der Pflegebedürftigkeit durch Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) gemindert werden soll.

Möglichkeiten der häuslichen Krankenpflege (§ 37ff. SGB V)

Zur häuslichen Krankenpflege gehören Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die an Fachpersonal delegiert werden, und im Einzelfall durch Grundverrichtungen des täglichen Lebens und hauswirtschaftliche Versorgung ergänzt werden können. Ihre Verordnung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit durch den behandelnden Arzt, wobei wirtschaftliche Versorgungsalternativen sowie der Eigenverantwortungsbereich des Patienten zu beachten sind. Art und Umfang des Behandlungsplanes sowie die Überprüfung des Behandlungserfolges liegen in der Verantwortung des behandelnden Arztes.

Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden vom Arzt verordnet wenn

  • eine Behandlung im Krankenhaus zwar geboten, aber nicht ausführbar ist,
    bzw. durch sie die Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann,
  • diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

  • Grundpflege, z.B.
    • Ernährung,
    • Körperpflege,
    • die Anleitung bei der Grundpflege
  • hauswirtschaftlicher Versorgung, z.B.
    • das Zubereiten von Mahlzeiten
    • hauswirtschaftliche Arbeiten (soweit sie die unmittelbare Versorgung betreffen)
    • Wäschewechsel
  • Behandlungspflege, z.B.
    • Wundverbände anlegen und wechseln
    • Blutdruckmessung
    • Injektionen
    • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
    • Medikamentengaben

Wer darf häusliche Krankenpflegeleistungen erbringen?

  • es muss ein zugelassener ambulanter Pflegedienst sein
  • sie können frei wählen, die Krankenkasse darf keinen bestimmten Pflegedienst vorschreiben

Letztendlich schließen Sie
- (im Rahmen der ärztl. Verordnung der Bewilligung durch die Krankenkasse) -
über Art und Umfang der Leistungserbringung mit einem Pflegedienst, bzw. einer Sozialstation einen Pflegevertrag ab.

- Gern sind wir Ihnen bei der Antragstellung und ebenso bei ggf. erforderlichen Widerspruchsverfahren behilflich. -

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Um Fehlinterpretationen zuvor zu kommen, sollte beschreiben werden, welche Leistungen krankenkassen im Zusammenhang mit häuslicher Krankenpflege nicht übernehmen dürfen. 

Ihre Schwester Stationata

Ergänzung: Nichtbewilligungsgründe

Fehlende soziale Kontakte, Befindlichkeitsstörungen, Hilflosigkeit, allgemeine Beaufsichtigungs- und/oder Betreuungspflicht sind kein Grund für die Verordnung von häuslicher Krankenpflege.
Z.B.: ein Patient hat sich den Oberarm gebrochen; er wird im Krankenhaus behandelt, bekommt einen Fixierverband und wird nach Hause entlassen. Er ist alt, lebt allein und hat keine Begleiterkrankungen. Bisher war er noch recht gut alleine fertig geworden. Mit dem Fixierverband ist seine Bahandlung abgeschlossen, er kann sich jedoch nur begrenzt alleine pflegen und seine Hauswirtschaft führen.
Weil eine weitergehende medizinische Behandlung zunächst nicht erforderlich ist, kann häusliche Krankenpflege nicht verordnet werden, bzw. würde eine vorliegende Verodnung nach § 37,1 SGB V für diesen Patienten nach Prüfung der medizinischen Notwendigkeit von der Krankenkasse nicht honoriert werden. Die Sicherung seiner Versorgung fällt in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Ansprüche aus der Pflegeversicherung ergeben sich für diesen Patienten nicht, sein Hilfebedarf besteht nur vorübergehend - in sechs mOnaten wird er die Folgen des Unfalls überwunden haben.

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Ist die Rechtslage an diesem Beispiel richtig dargestellt?
Für Ergänzungen und/oder Kommentare ist der Autor dankbar.