Der Anteil älterer, gebrechlicher, chronisch kranker oder dauerhaft behinderter Menschen im ambulanten Versorgungsbereich nimmt zu. Ihr Verbleiben in der eigenen Häuslichkeit oder im Kreise der Familie, ihre Behandlung und Pflege können durch die Leistungen der Kranken- und Pflegekasse gesichert sowie im Sinne von "ambulant vor stationär" unnötige Krankenhaus- und Pflegeheimeinweisungen vermieden werden. Das Wissen um die Leistungen und Grenzen beider Versicherungssysteme ermöglicht dem behandelnden Arzt, seine Patienten zu beraten und umfassend zu betreuen. Die Krankenbehandlung im ambulanten Bereich kann durch die Leistungen der häuslichen Krankenpflege gem. § 37ff SGB V erfolgen, während das soziale Risiko der Pflegebedürftigkeit durch Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) gemindert werden soll. Möglichkeiten der häuslichen Krankenpflege (§ 37ff. SGB V) Zur häuslichen Krankenpflege gehören Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die an Fachpersonal delegiert werden, und im Einzelfall durch Grundverrichtungen des täglichen Lebens und hauswirtschaftliche Versorgung ergänzt werden können. Ihre Verordnung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit durch den behandelnden Arzt, wobei wirtschaftliche Versorgungsalternativen sowie der Eigenverantwortungsbereich des Patienten zu beachten sind. Art und Umfang des Behandlungsplanes sowie die Überprüfung des Behandlungserfolges liegen in der Verantwortung des behandelnden Arztes. Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden vom Arzt verordnet wenn
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:
Wer darf häusliche Krankenpflegeleistungen erbringen?
Letztendlich schließen Sie
- Gern sind wir Ihnen bei der Antragstellung und ebenso bei ggf. erforderlichen Widerspruchsverfahren behilflich. -
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Dieser Beitrag braucht eine Ergänzung.
Um Fehlinterpretationen zuvor zu kommen, sollte beschreiben werden, welche Leistungen krankenkassen im Zusammenhang mit häuslicher Krankenpflege nicht übernehmen dürfen.
Ihre Schwester Stationata
Ergänzung: Nichtbewilligungsgründe
Fehlende soziale Kontakte, Befindlichkeitsstörungen, Hilflosigkeit, allgemeine Beaufsichtigungs- und/oder Betreuungspflicht sind kein Grund für die Verordnung von häuslicher Krankenpflege.
Z.B.: ein Patient hat sich den Oberarm gebrochen; er wird im Krankenhaus behandelt, bekommt einen Fixierverband und wird nach Hause entlassen. Er ist alt, lebt allein und hat keine Begleiterkrankungen. Bisher war er noch recht gut alleine fertig geworden. Mit dem Fixierverband ist seine Bahandlung abgeschlossen, er kann sich jedoch nur begrenzt alleine pflegen und seine Hauswirtschaft führen.
Weil eine weitergehende medizinische Behandlung zunächst nicht erforderlich ist, kann häusliche Krankenpflege nicht verordnet werden, bzw. würde eine vorliegende Verodnung nach § 37,1 SGB V für diesen Patienten nach Prüfung der medizinischen Notwendigkeit von der Krankenkasse nicht honoriert werden. Die Sicherung seiner Versorgung fällt in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Ansprüche aus der Pflegeversicherung ergeben sich für diesen Patienten nicht, sein Hilfebedarf besteht nur vorübergehend - in sechs mOnaten wird er die Folgen des Unfalls überwunden haben.
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Ist die Rechtslage an diesem Beispiel richtig dargestellt?
Für Ergänzungen und/oder Kommentare ist der Autor dankbar.