Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen

Nicht selten überrascht es Betroffene und Angehörige: ein Sturz, ein Krankenhausaufenthalt und jemand ist nicht mehr, oder nur noch eingeschränkt, in der Lage, sich selbst zu versorgen.

Das Sozialgesetzbuch (SGB XI §14) definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit folgendermaßen:

  • Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
  • Krankheiten oder Behinderungen sind:
    Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
  • Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übername der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtung.
  • Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:
    • im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
    • im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
    • im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
    • im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen der Wohnung.

Bei der Gewährung von Hilfeleistungen wird die Schwere der Hilfebedürftigkeit einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

Wie wird eine Pflegestufe ermittelt?
Die Pflegekassen beauftragen den medizinischen Dienst der Krankenkasse mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
In der Regel macht dieser einen Hausbesuch beim Pflegebedürftigen, sichtet eventuelle ärztliche und pflegerische Befunde wird ihn sehr genau nach dem individuellen Hilfebedarf fragen.

Unser Pflegedienst ist gern bereit, Sie im Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu unterstützen!